Der Vertragsgegenstand ist in Nachträgen zu diesem Vertrag niedergelegt.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.
Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfange selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software-Programme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden benötigt die schriftliche Zustimmung des Lieferanten.
Der Kunde darf für Sicherheits- und Archivzwecke von der Software höchstens drei Kopien erstellen. Eine grössere Anzahl Kopien oder die Verwendung für andere Zwecke benötigt die ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten.
Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.
Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen darf der Lieferant gesondert in Rechnung stellen.
Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.
Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.
Die Parteien überbinden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.
Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine, wie insbesondere Bereitschaftszeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeit, eine bestimmte Reparaturzeit oder eine Reaktionszeit etc. Solche Termine verlängern sich angemessen,
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, bewaffnete Konflikte, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.
Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Verzögerungen sind ausgeschlossen.
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.
Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde dem Lieferanten sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.
Der Lieferant garantiert, dass er die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert und er die für Unterstützungs-, Wartungs- und Serviceleistungen erforderliche Sorgfalt anwendet.
Bei Mängeln zufolge Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern oder bei nachgewiesener Unsorgfalt bei Unterstützungs-, Wartungs- oder Serviceleistungen verpflichtet sich der Lieferant zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz der betroffenen Teile.
Davon ausgeschlossen sind vom Lieferanten nicht zu vertretende Mängel und Störungen, wie insbesondere natürliche Abnützung (ausser bei Hardware-Wartung), höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Der Lieferant behebt die Mängel nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der dem Lieferanten freien Zugang zu gewähren hat. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Produkte oder Leistung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung des Produktes bzw. der Leistung bzw. bei Hardware-Wartung sechs Monate ab Vertragsende.
Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Reisespesen, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung.
Entschädigungen für wiederkehrende Leistungen sind im Voraus zu bezahlen.
Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus in der Höhe von vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank am Tag der Fälligkeit.
Die Verrechnung von Forderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.
Der Lieferant kann seine Leistungen nur erbringen, wenn je nach den vereinbarten Leistungen der Kunde die notwendigen Massnahmen trifft, insbesondere:
a) den erforderlichen Platz für die Geräte samt Zubehör sowie die erforderlichen Geräteanschlüsse, wo nötig in klimatisierten Räumen, nach den Spezifikationen des Lieferanten zur Verfügung stellt;
b) den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam macht, soweit sie für die vertragskonforme Leistung von Bedeutung sind;
c) einen fachkundigen Mitarbeiter bezeichnet, der sich dem Wartungs- oder Unterstützungspersonal zur Verfügung hält;
d) die Geräte mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Anleitungen des Lieferanten benützt, nicht überdurchschnittlich beansprucht, die Anforderungen an die Umgebung erfüllt und die üblichen Reinigungsarbeiten durchführt;
e) dem Lieferanten freien Zugang zu den Geräten, Datenträgern und Dokumentationen gewährt und ihm die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt;
f) die notwendigen Kommunikationssysteme zur Verfügung stellt, damit der Lieferant beim Remote-Service die Abklärungen treffen und die Eingriffe in das System direkt vornehmen kann, beispielsweise durch Installation eines Modems und der notwendigen Kommunikationssoftware;
g) die allenfalls für die Wartungsarbeiten geeigneten Räume zur Aufbewahrung von Werkzeugen, Material und Ersatzteilen zur Verfügung stellt.
Für Aufwendungen, die durch mangelhafte Voraussetzungen beim Kunden entstehen, darf der Lieferant zusätzlich Rechnung stellen.
Wenn zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ausdrücklich eine bestimmte Reaktionszeit vereinbart ist, verpflichtet sich der Lieferant, innerhalb der vereinbarten Anzahl Stunden nach Anforderung der vertragskonformen Leistung mit seinen Arbeiten zu beginnen. Für beim Kunden erbrachte Leistungen gilt der Antritt der Reise als Arbeitsbeginn.
Die vertragskonformen Leistungen werden erbracht während den beim Lieferanten üblichen Arbeitszeiten, jedoch nicht während Betriebsferien des Lieferanten oder lokalen Feiertagen.
Ist nichts Besonderes vereinbart, kann ein Rechtsverhältnis über Hardware-Wartung oder Software-Unterstützung jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Kaufverträge werden mit Erbringung der beidseitigen, vertragskonformen Leistung erfüllt.
Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Die Wiederausfuhr gewisser Produkte mit ausländischem Ursprung ist gemäss einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gegenüber eingegangenen Verpflichtung nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet (Rüstungsexport). Der Lieferant bezeichnet die betreffenden Produkte ausdrücklich in Offerten und Rechnungen, womit die Auflage auf den Kunden übergeht.
Soweit nicht Parteiabrede oder die Natur des Geschäftes entgegenstehen, darf der Kunde die Produkte verändert oder unverändert weiterveräussern.
Falls der Kunde die Produkte weiterveräussert, hat er sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten aus Software-Lizenzen, aus Geheimhaltung sowie aus allfälligen Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf die jeweiligen Abnehmer übergehen.
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungsbestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte in der Standardausführung, Software in ihrer maschinell lesbaren Form nach der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.
Stellt der Lieferant die Produkte ganz oder teilweise in einer besonderen Ausführung für den Kunden her, richten sich seine Arbeiten nach dem Pflichtenheft, worin der Kunde unter anderem anzugeben hat, unter welchen Bedingungen welches Ergebnis angestrebt wird.
Änderungen gegenüber der Bestellungsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.
Bei der Vollwartung erbringt der Lieferant die Wartungsleistungen am Standort der Geräte. Bei der Depotwartung erbringt der Lieferant die Wartungsleistungen in seinen eigenen Werkstätten. Zu diesem Zweck sind die Geräte dem Lieferanten in der Original- oder in einer gleichwertigen Verpackung zuzustellen. Das Risiko des Transportes trägt der Kunde. Die Reparaturzeit beträgt in der Regel fünf Arbeitstage, gerechnet zwischen Eintreffen der Geräte beim Lieferanten und dem Versand an den Kunden.
Für den Umfang und die Ausführung der Wartung ist die Abmachung unter den Parteien massgebend. Ohne besondere Abrede sind folgende Wartungsleistungen in den Preisen inbegriffen:
a) das Beheben von Störungen nach Eingang einer qualifizierten Störungsmeldung, d.h. einer Störungsmeldung, aufgrund welcher die Intervention eines Technikers notwendig wird;
b) der Einbau von Ersatzteilen auf Austauschbasis, ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Wartungsfirma über;
c) der Einbau von technischen Verbesserungen, soweit diese nach Beurteilung der Wartungsfirma für die Funktion der Geräte notwendig sind oder deren Unterhalt erleichtern;
d) bei der Vollwartung zusätzlich die vorbeugende Wartung mit Präventivkontrollen; der Lieferant teilt dem Kunden den dafür notwendigen Zeitaufwand und den Zeitpunkt rechtzeitig mit.
Für weitere Leistungen ist der Lieferant berechtigt, zusätzlich Rechnung zu stellen, insbesondere wenn:
a) Störungen oder Schäden zu beheben sind, die durch Eingriffe Dritter oder durch unsachgemässe Behandlung sowie durch äussere Einflüsse verursacht wurden;
b) Störungen zu beheben sind oder bei der Wartung Mehraufwendungen anfallen, weil die Installationen oder Standorte (Raumgrössen, Umfeld, Anschlüsse) nicht den Anweisungen des Lieferanten entsprechen;
c) an den Steuerungen Änderungen vorgenommen oder Zusatzeinrichtungen eingebaut wurden oder Störungen auf Datenübermittlungs-Leitungen und -Geräte sowie elektrische Installationen und Klimaanlagen zurückgehen, für die Dritte verantwortlich sind;
d) Zubehör oder Zusatzeinrichtungen eingebaut oder entfernt werden müssen, oder die Gehäuse aufzufrischen sind;
e) Teile ausgetauscht werden müssen oder anderweitig Mehrkosten entstehen, weil der Kunde Zubehör verwendet hat, das nicht den richtigen Spezifikationen entspricht;
f) bei der Vollwartung der Standort der Anlage wechselt.
Der Lieferant ist berechtigt, eine Eintrittsinspektion durchzuführen, ausgenommen wenn ein Gerät bei Lieferung durch den Lieferanten unmittelbar nach Ablauf der Garantiezeit in den Wartungsvertrag aufgenommen wird, oder wenn ein Gerät aus einem bestehenden Wartungsvertrag aufgenommen wird.
Die Eintrittsinspektion umfasst das Beheben von Störungen und den Einbau von technischen Verbesserungen auf einen für die einwandfreie Wartung erforderlichen Stand.
Die Kosten der Eintrittsinspektion gehen zu Lasten des Kunden. Verweigert der Kunde die Eintrittsinspektion, fällt die Wartungsverpflichtung dahin.
Für Umfang und Ausführung der Unterstützungsleistung ist die Abmachung unter den Parteien massgebend. Dabei bedeuten:
a) Anwendungsberatung: Beratung über die richtige Anwendung der Software, namentlich über deren zweckgerechten Gebrauch und Einsatz.
b) Kundenschulung: Ausbildung über den richtigen projektspezifischen Gebrauch der Software.
c) Fehlerbeseitigung: Programmänderungen mit dem Ziel, Fehler oder Schwächen der Software zu beseitigen, die einen einwandfreien Betrieb hindern; keine Änderungen über die ursprünglichen Anforderungen hinaus.
d) Modifikationen: Programmänderungen mit dem Ziel, auch nichtbetriebsbehindernde Fehler oder Schwächen der Software zu beseitigen; keine Änderungen über die ursprünglichen Anforderungen hinaus.
e) Nachlieferung von Modulen: Nachlieferung eines bereits bestehenden, zum bisherigen Software-Paket passenden Teiles; ohne zusätzliche Ingenieurleistungen.
f) Behebung von Datenverlust oder Datenfehlern: Wiederherstellung eines verlorenen oder Korrigieren eines fehlerhaften Datenbestandes, soweit dies aufgrund der vom Kunden zu verantwortenden Datensicherungen möglich ist.
g) Zulieferung neuer Releases: Unaufgeforderte Zulieferung von vorhandenen neuen Software-Versionen und den dazugehörenden Dokumentationen auf den passenden Datenträgern; ohne zusätzliche Ingenieurleistungen.
h) Erweiterungen: Kundenspezifische Programmänderungen; mit entsprechenden Ingenieurleistungen und über die ursprünglichen Anforderungen hinaus.
i) Integration: Kundenspezifische Einführung neuer, zusätzlicher oder fremder Standard-Software; mit entsprechender Ingenieurleistung.
j) Kundeninformation: Schriftliche Orientierung über Software-Erneuerungen sowie Programmierhinweise.
Die Unterstützungsleistungen erbringt der Lieferant am Standort des Kunden oder am Standort des zuständigen technischen Dienstes des Lieferanten, je nach ihrer Natur, allenfalls nach seiner Wahl,
a) in den eigenen Räumen;
b) beim Kunden;
c) mit Telekommunikation als Austausch von Informationen zwischen den Sachbearbeitern des Lieferanten und des Kunden;
d) mit Remote-Service als Ferndiagnose und Ferneinwirkung mittels direkter Informationsübertragung zwischen dem System des Lieferanten und dem System des Kunden;
e) mit Brief- und Paketzustellung.
Sollten einzelne Vereinbarung gegen geltendes Recht verstossen wird dadurch nicht der gesamte Vertrag nichtig. Die nichtigen Klauseln werden durch sinngemässe, konforme Regelungen ersetzt.
Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterstehen materiellem schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Gerichtsstand ist Muri AG.
Version: 2.0
Stand: 22.02.2022
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Glattbrugg, 01.11.2022
Quelle: SwissAnwalt